Zieht ein Arbeitgeber eine Kündigung eine Kündigung in Erwägung, muss er auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers innerhalb einer Woche eine Anhörung versuchen.
In dem Fall wurde ein tariflich ordentlich unkündbarer Mitarbeiter von einem Kollegen der sexuellen Belästigung beschuldigt. Der Arbeitgeber wartete aber fast einen Monat ab, da der Mitarbeiter im Urlaub war. Erst nach der Rückkehr erfolgte eine außerordentliche Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Zwei-Wochen-Frist versäumt wurde. Es sei dem Arbeitgeber zuzumuten und sogar geboten gewesen, bereits während des Urlaubs Kontakt aufzunehmen, um eine fristgerechte Anhörung sicherzustellen.
Zieht ein Arbeitgeber eine Kündigung ernsthaft in Erwägung, müsse er auch während des Urlaubs eines Arbeitnehmers innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Vorwürfe eine Anhörung versuchen. Die Zwei-Wochen-Frist könne nicht durch längeres Warten überbrückt werden. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen (Az. 2 AZR 55/25).
Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht erklärt, führt die Entscheidung die Rechtslage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) fort. Danach könne unter bestimmten Umständen bei krankheitsbedingter Abwesenheit eine Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer erforderlich sein.
#J-18808-LjbffrVeröffentlichungsdatum:
04 Jan 2026Standort:
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VollzeitArbeitsmodell:
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Development & ITErfahrung:
2+ yearsArbeitsverhältnis:
Angestellt
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