Die Lehrverpflichtung ergibt sich aus § 4 (4) HSDAVO und beträgt bei einer künstlerischen Professur (50 %) in der Regel 10 Semesterwochenstunden.
Von internationalen Bewerbenden ist ein angemessenes Sprachniveau (B2) bis spätestens zwei Jahre nach Dienstantritt nachzuweisen.
Die sonstigen Dienstaufgaben ergeben sich aus § 69 SächsHSG. Die Berufungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 59 SächsHSG. Vorausgesetzt wird die Bereitschaft, sich aktiv in der Selbstverwaltung und den Gremien der Hochschule zu engagieren.
#J-18808-LjbffrVeröffentlichungsdatum:
17 Feb 2026Standort:
DresdenTyp:
VollzeitArbeitsmodell:
Vor OrtKategorie:
Erfahrung:
2+ yearsArbeitsverhältnis:
Angestellt
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