Mitarbeiterüberwachung: Was erlaubt ist – und was nicht

Stellenbeschreibung:

Overview

Berlin (dpa/tmn) – Manche Arbeitgeber meinen, dass Beschäftigte im Homeoffice weniger produktiv seien. Und nutzen deshalb technische Möglichkeiten, um ihre Mitarbeitenden zu überwachen. Aber wann und in welchem Umfang ist das erlaubt?

Die Zeitschrift «Stiftung Warentest» (Ausgabe 07/2025) hat sich verschiedene Wege zur Überwachung genauer angesehen und ordnet ein, wie weit Arbeitgeber gehen dürfen.

Verdächtige Monitoring‑Praktiken und Rechtsrahmen

  • Log-in-Daten: Arbeitgeber erfassen Arbeitszeiten; im Homeoffice kann dazu registriert werden, wann Mitarbeitende sich im Firmennetzwerk ein- und ausloggen.
  • E-Mails: Ob Arbeitgeber E-Mails mitlesen dürfen, hängt von der Arbeitsvertrags- bzw. Nutzungsregelung ab. Private Nutzung oft unzulässig; dienstliche Mails dürfen eingesehen werden. Eine dauerhafte oder übermäßige Kontrolle ist in der Regel nicht zulässig.
  • Firmen-Chat: Bei Verdacht, dass Arbeitszeiten nicht ausreichend eingehalten werden, kann der Arbeitgeber stichprobenartig Chats kontrollieren, sofern private Nutzung der Dienste ausdrücklich untersagt ist.
  • Browserverlauf: Ob private Internetnutzung erlaubt ist, bestimmt die Auswertungsmöglichkeit. Wenn private Nutzung erlaubt ist, darf der Browserverlauf nur bei konkretem Verdacht auswertet werden; ist private Nutzung generell untersagt, darf der Verlauf bei Verstößen – ohne Wissen und Zustimmung des betroffenen Beschäftigten – ausgewertet werden.
  • Maus- und Tastatureingaben: Keylogger‑Software ist nur in sehr engen gesetzlichen Rahmen zulässig, z. B. bei konkretem Verdacht auf eine schwere Pflichtverletzung oder Straftat.

Der Überwachung von Beschäftigten sind also allgemein enge Grenzen gesetzt. In der Regel darf der Arbeitgeber nur im Einzelfall bei konkretem Verdacht tätig werden und braucht dafür unter anderem die Zustimmung des Betriebsrats, falls es in dem Unternehmen ein Gremium gibt.

Dennoch ist es wichtig, dass Beschäftigte die Vorgaben ihres Arbeitgebers – etwa zur privaten Nutzung des beruflichen Mail‑Accounts – unbedingt einhalten, um negative Konsequenzen zu meiden.

#J-18808-Ljbffr
NOTE / HINWEIS:
EnglishEN: Please refer to Fuchsjobs for the source of your application
DeutschDE: Bitte erwähne Fuchsjobs, als Quelle Deiner Bewerbung

Stelleninformationen

  • Veröffentlichungsdatum:

    04 Jan 2026
  • Standort:

    Berlin
  • Typ:

    Vollzeit
  • Arbeitsmodell:

    Vor Ort
  • Kategorie:

    Development & IT
  • Erfahrung:

    2+ years
  • Arbeitsverhältnis:

    Angestellt

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