Vollzeit
Befristet bis: 6 Jahre ab Amtsantritt
Bewerbungsfrist:
Verfahrensnummer: 41235
Ihr Einsatzbereich:
Referat für Klima- und Umweltschutz , Hauptsitz: Bayerstraße 28a, 80335 München
Die Landeshauptstadt München engagiert sich seit vielen Jahren intensiv im Klimaschutz. Die Landeshauptstadt hat sich das ehrgeizige Ziel gesetzt, bis 2035 weitestgehend klimaneutral zu werden, als Stadtverwaltung bereits bis zum Jahr 2030. Der Münchner Stadtrat hat daher beschlossen, zum ein Referat für Klima- und Umweltschutz zu gründen, in dem die bis dahin verteilten Zuständigkeiten gebündelt werden. Das Referat für Klima- und Umweltschutz übernimmt dabei eine führende Rolle in allen Fragen des Klimaschutzes, der Klimaanpassung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Wärme-, Energie- und Ernährungswende sowie der Nachhaltigkeit und entwickelt Klimastrategien und Maßnahmenpakete zur Erreichung der ambitionierten Ziele.
Im Referat für Klima- und Umweltschutz arbeiten rund 365 Menschen in vier Geschäftsbereichen: Umweltvorsorge (GB I), Klimaschutz und Energie (GB II), Naturschutz und Biodiversität (GB III), Umweltschutz (GB IV).
Im Detail verantwortet das Referat folgende Aufgaben:
Die jährliche Budgetsumme des Referates für Klima- und Umweltschutz beläuft sich ohne Investitionen auf derzeit rund 65,2 Millionen Euro.
Sie leiten das Referat für Klima- und Umweltschutz und haben die Personalverantwortung für die ca. 365 Mitarbeiter*innen. Zudem verantworten Sie ein Budget von 65,2 Millionen Euro. Sie treffen strategische und zukunftsorientierte Entscheidungen in den oben aufgeführten Geschäftsfeldern. Sie beraten und unterstützen als berufsmäßige*r Stadträt*in konstruktiv den ehrenamtlichen Stadtrat, den Oberbürgermeister sowie die 2. und die 3. Bürgermeisterin in allen Ihren Aufgabenbereich betreffenden Angelegenheiten. Sie bereiten Beschlüsse des Stadt-rates vor und setzen diese um.
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Die berufsmäßigen Stadträte/Stadträtinnen müssen die Voraussetzungen des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG), insbesondere des Art. 12 Abs. 2 KWBG erfüllen. Danach kann in das Amt eines berufsmäßigen Stadtratsmitglieds nur berufen werden, wer die laufbahnrechtliche Qualifikation besitzt, die seinem zukünftigen Aufgabengebiet entspricht, oder mindestens drei Jahre dem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen ist. (Hinweis: Bewerber*innen mit sonstigem Qualifikationserwerb sind hierbei nachrangig zu berücksichtigen.) Zudem kann nach Art. 12 Abs. 2 KWBG in das Amt eines berufsmäßigen Stadtratsmitglieds nur berufen werden, wer zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister oder zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin wählbar ist. Für dieses Amt ist jede Person wählbar, die am Wahltag Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
#J-18808-LjbffrVeröffentlichungsdatum:
11 Okt 2026Standort:
WorkFromHomeTyp:
VollzeitArbeitsmodell:
Vor OrtKategorie:
Erfahrung:
2+ yearsArbeitsverhältnis:
Angestellt
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